AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Wintec Tor Systeme GmbH für Lieferungen, Reparaturen und Modernisierungsarbeiten
I. Allgemeine Klauseln für Lieferungen, Reparaturen und Modernisierungsarbeiten
§1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden als „Besteller“ bezeichnet).
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, auch wenn diesen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen und/oder die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
§2 Schriftform
Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Abweichungen vom Schriftformerfordernis.
§3 Fälligkeit, Skonto, Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt für die von uns erbrachte Leistung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind oder durch uns anerkannt wurden. Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§4 Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Datenspeicherung
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen uns und dem Besteller ist Rheda-Wiedenbrück, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können gegen den Besteller nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichtsstand Klage erheben.
3. Die zur Bearbeitung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Daten werden bei uns an zentraler Stelle gespeichert.
II. Lieferbedingungen
§1 Angebot und Abschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Als angenommen gilt die Bestellung erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware.
§2 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet.
Technische Klarstellungen des Auftrages, die nach Vertragsschluss erfolgen, können eine Anpassung der vereinbarten Vergütung in Form von Minder- oder Mehrkosten erforderlich machen.
§3 Lieferzeiten
1. Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin von uns zugesagt worden.
2. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch wir ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
§4 Montage
Schulden wir neben der Lieferung der Kaufsache die Montage, gilt Folgendes:
1. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.
2. Die Demontage der bestehenden Toranlage ist am Tag der Montage spätestens bis 8:30 Uhr vollständig abzuschließen.
3. Der Besteller stellt elektrischen Strom für Werkzeuge und ggf. für Beleuchtung zur Verfügung. Es muss mindestens ein 400-Volt-Anschluss zur Verfügung stehen.
4. Der Besteller hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller uns von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
5. Sofern die zu montierende Konstruktion mit Elektroantrieb versehen ist, ist die erforderliche Elektroinstallation und das Anschließen und Einstellen der Geräte bauseits auszuführen.
§5 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen, sofern diese erforderlich sind.
3. Bei Pfändung, sonstigen Eingriffen Dritter oder etwaigen Beschädigungen oder Vernichtung der Kaufsache hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso sind ein Besitzwechsel der Kaufsache sowie der eigene Sitz- bzw. Wohnsitzwechsel des Bestellers unverzüglich mitzuteilen.
§6 Mängelhaftung
1. Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen
a) bei natürlicher Abnutzung der Kaufsache,
b) bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen;
c) bei Fehlern oder Schäden an der Kaufsache, die nach Gefahrübergang aufgrund von besonderen äußeren Einflüssen entstehen, die nicht vertraglich vorausgesetzt sind oder
d) wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten durchgeführt hat, ohne dass dies zwingend erforderlich war.
2. Offensichtliche Mängel oder Beschädigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch am Tag der Montage, anzuzeigen. Die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel bleibt hiervon unberührt.
3. Offensichtliche Transportschäden sind vom Auftraggeber unverzüglich bei Anlieferung auf dem Frachtbrief des Spediteurs anzuzeigen. Beschädigte Ware darf nicht montiert werden. Die Beweissicherung hat vor der Montage und vor dem Abladen zu erfolgen.
4. Wir sind nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung berechtigt. Dem Besteller bleibt vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung und die Haftung für vergebliche Aufwendungen auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Satz 2 gilt nicht für die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Gleiches gilt für das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag und zur Minderung des Kaufpreises. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Vorsatz oder Arglist.
7. Garantien erhält der Besteller durch uns nicht.
§7 Gewährleistungen
1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die infolge natürlichen Verschleißes, gebrauchsbedingter Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung entstehen. Für Verschleißteile besteht eine Gewährleistung nur insoweit, als der geltend gemachte Mangel nicht auf verschleißbedingter Abnutzung beruht.
§8 Weitere Haftungsbeschränkungen
1. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
III. Reparatur- und Modernisierungsbedingungen
Für von uns durchzuführende Reparaturen, die nicht der Nacherfüllung aufgrund von Mängelansprüchen des Bestellers gegen uns dienen, gelten folgende Bedingungen:
§1 Kostenangaben
1. Soweit möglich und vom Besteller gewünscht, wird dem Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Besteller Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder halten wir während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird.
§2 Stundenlohnarbeiten
Reparaturen werden nach Stundenlohn abgerechnet zzgl. etwaiger Fahrtkosten, Frachten, Gerätevorhaltung usw. Es gelten unsere jeweils gültigen Preislisten, die jederzeit bei uns angefordert werden können.
§3 Sicherheit
Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat das Reparaturpersonal gegebenenfalls über bestehende Sicherheitsvorschriften zu informieren, insbesondere bezüglich Schweißarbeiten, Rauchverbot, Sicherheitskleidung usw. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Besteller uns von der Schadensersatzpflicht freizustellen.
§4 Reparaturfrist
1. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Besteller erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
3. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
§5 Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 2 Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
§6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor.
§7 Mängelhaftung
1. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Besteller beigestellten Teile.
2. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung haben verstreichen lassen, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, soweit diese angemessen sind.
3. Mängelansprüche des Bestellers aus der Reparatur verjähren in einem Jahr seit der Abnahme. Die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist.
§8 Weitere Haftungsbeschränkungen
1. Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diese nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) soweit nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§9 Modernisierung
Die vorstehenden §§ 1 – 8 gelten entsprechend für von uns durchgeführte Modernisierungen (Nach- und Umrüstung).