Vor dem Hintergrund des am 31.08.2001 eingeführten Gesetztes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe muss der Auftraggeber einer Bauleistung (alle öffentlichen Auftraggeber und Unternehmer im Sinne des §2 UStG, auch Generalunternehmer, nicht aber Verbraucher) ab dem 01. Januar 2002 von den Zahlungen an den Bauunternehmer vorab 15% des Brutto-Rechnungsbetrages einbehalten und an das Finanzamt des Bauunternehmers abführen.
Der Auftraggeber muss diesen Steuerabzug nicht vornehmen, wenn
- der Bauunternehmer eine gültige, durch sein Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheiniung (nach § 48 b ESTG) vorlegt
oder
- die an den Bauunternehmer im Kalenderjahr zu leistenden Zahlungen voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen.